Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Dipl.-Ing. Björn Steffens
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52066 Aachen
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Hoheitliche Tätigkeiten | Amtlicher Lageplan
Der Amtliche Lageplan ist eine der wichtigsten Unterlagen zur Verwirklichung eines Bauvorhabens. Er stellt im Baugenehmigungsverfahren eine entscheidende Grundlage für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens hinsichtlich der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten dar. Der Amtliche Lageplan wird durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgrund von eigenen Messungen und den von den Katasterämtern geführten Unterlagen angefertigt. Dazu fertigt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zunächst für den Architekten bzw. den Planer einen Vorabzug des Lageplanes zu Planungszwecken an. Dieser enthält u.a. den aktuellen Katasterbestand, das geltende Planungsrecht, vorhandene Baulasten, Geländehöhen, Gebäudehöhen der unmittelbaren Nachbarschaft, die planungsrelevante Topographie (z.B. Gebäude, Straßen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Hydranten, Bäume usw.) sowie die Höhenlage des Grundstücks. Für die Planung des Bauvorhabens ist dann der Architekt bzw. Planer zuständig, der die Wünsche und Vorstellungen des Bauherrn zu realisieren sucht. Sind die Bauzeichnungen fertig, trägt der ÖbVI das Bauvorhaben in den Lageplan ein und prüft in diesem Zusammenhang die Abstandflächen, die Geschossigkeit und ggf. die bauliche Ausnutzung des Grundstücks (GRZ/GFZ-Berechnung). Falls nötig, werden neben den vorhandenen Baulasten auch neue durch das Bauvorhaben notwendig gewordene Baulasten in den amtlichen Lageplan eingetragen. Diese Pläne bilden dann die Grundlage für die Baulasteintragung ins Baulastenkataster bei der jeweiligen Behörde. Amtliche Lagepläne werden auch für Teilungsgenehmigungen bei bebauten Grundstücken benötigt (siehe Teilungsvermessung).
Die neue Gebühren für die Anfertigung eines Amtlichen Lageplans richten sich nicht nach der benötigten Zeit, sondern nach der für alle Vermessungsbehörden und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in NRW vorgegebenen gesetzlichen Kostenordnung (siehe Downloadbereich). Dabei sind die Fläche des Baugrundstücks bzw. die Fläche des mit dem Gebäude inkl. Garagen, Carports und Stellplätzen beplanten Grundstücksteils, der Bodenrichtwert sowie der Wert der baulichen Anlagen nach Normalherstellungskosten 2010 maßgebend. Eine Aussage über die entstehenden Kosten kann daher nur für einen konkreten Fall erfolgen. Nehmen Sie bitte aus diesem Grund direkt persönlichen Kontakt mit unserem Büro auf. Zur Beauftragung können Sie sich einfach das entsprechende Antragsformular herunterladen, es ausfüllen und uns zuschicken oder rufen Sie uns zu den unter Kontakt / Anfahrt angegebenen Bürozeiten an.
Downloads zum Thema
- Auftragsanfrage
- Bauprüfverordnung - (BauPrüfVO)
- Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW
- VermWertKostT NRW
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